Mehrwegangebotspflicht

 

Seit dem 01.01.2023 greift eine neue Vorgabe aus dem Verpackungsgesetz.
Hiernach besteht für Letztvertreiber von Fast Food und To-Go-Speisen und Getränken die Pflicht zum Angebot von Mehrwegbehältern laut VerpackG2, §33, §34.

Die Mehrwegverpackung darf dabei nicht teurer sein als die Einwegverpackung, ein angemessenes Pfand darf allerdings erhoben werden.

Dieses Angebot soll den Verbrauch von Einwegverpackungen und den damit verbundenen Müll reduzieren, Ressourcen schonen und das Umweltbewusstsein jedes Einzelnen steigern. 

Ausgenommen von der Mehrwegangebotspflicht sind sehr kleine Unternehmen mit höchstens fünf Beschäftigten und einer Ladenfläche von maximal 80qm. 

 

Weitere Informationen dazu finden sie zum Beispiel beim Umweltbundesamt, dem Lebensmittelverband und der ARD. 

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